14 StGB gerechtfertigt, sofern sie sachbezogen sind, nicht über das Notwendige hinausgehen, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (BGE 131 IV 154 E. 1.3.1, BGE 116 IV 211 E. 4.a.bb, je mit Hinweisen). Mit ihrem Schreiben an das Bezirksgericht wollte die Beschuldigte den Rückzug ihrer Klage erklären. Hintergrund des Rückzugs war der finanzielle und zeitliche Aufwand, der mit der Aufrechterhaltung der Klage einhergegangen wäre.