Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind ehrverletzende Äusserungen von Parteien und ihren Anwälten im Prozess aufgrund der aus der Verfassung und aus gesetzlichen Bestimmungen sich ergebenden Darlegungsrechte und -pflichten beziehungsweise durch die Berufspflicht gemäss Art. 14 StGB gerechtfertigt, sofern sie sachbezogen sind, nicht über das Notwendige hinausgehen, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (BGE 131 IV 154 E. 1.3.1, BGE 116 IV 211 E. 4.a.bb, je mit Hinweisen).