15.1.5 Fazit Tatbestandsmässigkeit Mit ihrem Verhalten hat die Beschuldigte somit den objektiven und subjektiven Tatbestand der Verleumdung erfüllt. 15.2 Rechtfertigung Zu prüfen ist in einem nächsten Schritt, ob die Handlung der Beschuldigten gerechtfertigt war. Im Vordergrund steht dabei die Prüfung des Rechtfertigungsgrunds der gesetzlich erlaubten Handlung gemäss Art. 14 StGB (Donatsch, a.a.O., N 33 zu Art. 173). Danach verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem StGB oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist.