Trotz dieses Wissens hat sie die Straf- und Zivilklägerin in ihrem Schreiben als «mehrfache Betrügerin» bezeichnet. Vor diesem Hintergrund kann das Schreiben nicht anders gedeutet werden, als dass sie ihrem Ärger über den Freispruch Luft verschaffen wollte, klar machen wollte, dass die Straf- und Zivilklägerin in ihren Augen immer noch eine Betrügerin ist und diese Äusserung anderen Personen zur Kenntnis bringen wollte. Damit hat sie vorsätzlich gehandelt und die ehrverletzende Äusserung über die Straf- und Zivilklägerin wider besseren Wissens gemacht. 15.1.5 Fazit Tatbestandsmässigkeit