Sie wusste zudem auch, dass diese Bezeichnung auf die Straf- und Zivilklägerin nicht zutraf, da ihr die entsprechenden rechtskräftigen Freisprüche bekannt waren. Der Beschuldigten war sodann bewusst, dass es ehrverletzend ist, jemanden einer Straftat zu bezichtigen, war es doch gerade ihr Ziel, ihrem Frust über das Verhalten der Straf- und Zivilklägerin Ausdruck zu verleihen (pag. 386 Z. 41). Trotz dieses Wissens hat sie die Straf- und Zivilklägerin in ihrem Schreiben als «mehrfache Betrügerin» bezeichnet.