19 15.1.4 Subjektiver Tatbestand Beweiswürdigend wurde festgestellt, dass die Beschuldigte den Begriff «Betrug» in seinen wesentlichen juristischen Bedeutungen kannte und wusste, dass sich dieser von anderen strafrechtlichen Tatbeständen unterscheidet, somit kein Oberbegriff für Vermögensdelikte darstellte. Sie wusste zudem auch, dass diese Bezeichnung auf die Straf- und Zivilklägerin nicht zutraf, da ihr die entsprechenden rechtskräftigen Freisprüche bekannt waren.