Wie beweiswürdigend festgehalten, hat die Beschuldigte den Begriff «Betrügerin» zudem nicht wie vorgebracht im umgangssprachlichen Sinn als Überbegriff für die erfolgten Verurteilungen wegen Erpressung und Urkundenfälschung oder für ihre Erlebnisse mit der Straf- und Zivilklägerin benutzt, sondern war sich des Kontexts und der Bedeutung des Begriffs bewusst. Insofern ist vorliegend nicht weiter zu erörtern, ob der Begriff «Betrügerin» eine zusätzliche umgangssprachliche Bedeutung hat, welche das Verhalten der Straf- und Zivilklägerin trotz der erfolgten Freisprüche zutreffend beschreiben könnte.