Unwahrheit der ehrenrührigen Tatsachenbehauptung Die Straf- und Zivilklägerin wurde von allen Vorwürfen wegen Betrugs rechtskräftig freigesprochen. Es entsprach somit nicht der Wahrheit, sie als «mehrfache Betrügerin» zu bezeichnen. Wie beweiswürdigend festgehalten, hat die Beschuldigte den Begriff «Betrügerin» zudem nicht wie vorgebracht im umgangssprachlichen Sinn als Überbegriff für die erfolgten Verurteilungen wegen Erpressung und Urkundenfälschung oder für ihre Erlebnisse mit der Straf- und Zivilklägerin benutzt, sondern war sich des Kontexts und der Bedeutung des Begriffs bewusst.