Mit ihrem Schreiben hat die Beschuldigte die ehrenrührige Äusserung über die Straf- und Zivilklägerin im tatbestandlichen Sinne verbreitet. Daran ändert nichts, dass sie angab, sie sei davon ausgegangen, das Schreiben würde keiner Drittperson zur Kenntnis gebracht. Auch die am Zivilprozess beteiligten Personen sind als Dritte im Sinne des Tatbestands zu qualifizieren. Erst recht ist es entgegen der Ansicht der Beschuldigten für die Erfüllung des Tatbestands nicht nötig, dass die Äusserungen gegenüber den Medien gemacht oder medial verbreitet wurde. 15.1.3 Unwahrheit der ehrenrührigen Tatsachenbehauptung