Die Beschuldigte hat ihr Schreiben an das Bezirksgericht H.________ geschickt und mit der Anrede «Sehr geehrte Damen und Herren» an eine Vielzahl unbestimmter Personen gerichtet (pag. 8). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung reicht für die Weiterverbreitung einer ehrenrührigen Tatsache die Mitteilung an eine einzige Person aus. Erfasst werden dabei auch die Äusserungen von Parteien im Prozess (BGE 86 IV 175). Mit ihrem Schreiben hat die Beschuldigte die ehrenrührige Äusserung über die Straf- und Zivilklägerin im tatbestandlichen Sinne verbreitet.