Auch die Tatsache, dass die Straf- und Zivilklägerin wegen anderen Straftatbeständen verurteilt wurde, ändert an diesem Ergebnis nichts. Der Umstand, dass eine Person wegen eines bestimmten Vorwurfs schuldig gesprochen wurde, führt nicht dazu, dass diese fortan jeglichen strafrechtlichen Schutz davor verwirkt hätte, fälschlicherweise weiterer Delikte bezichtigt zu werden. Die Bezeichnung der Straf- und Zivilklägerin als «mehrfache Betrügerin» war somit eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung im Sinne des Tatbestands. 15.1.2 Verbreitung der ehrenrührigen Tatsachenbehauptung Die Beschuldigte hat ihr Schreiben an das Bezirksgericht H.___