II.12.3.2 oben). Mit dieser Formulierung entsteht unmissverständlich der Eindruck, die Beschuldigte habe Kenntnis von weiteren Fällen, in denen sich die Strafund Zivilklägerin des Betrugs schuldig gemacht habe, was, wie soeben dargelegt, geeignet ist, den Ruf der Straf- und Zivilklägerin zu schädigen. Auch die Tatsache, dass die Straf- und Zivilklägerin wegen anderen Straftatbeständen verurteilt wurde, ändert an diesem Ergebnis nichts.