18 Das Argument, wonach die Beschuldigte in ihrem Schreiben auf den Freispruch der Straf- und Zivilklägerin hingewiesen habe und die Äusserung deshalb nicht geeignet gewesen sei, den Ruf der Straf- und Zivilklägerin zu schädigen, überzeugt nicht. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, hat die Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin als «mehrfache Betrügerin» bezeichnet, in ihren darauffolgenden Ausführungen jedoch nur einen Freispruch thematisiert (siehe Ziff. II.12.3.2 oben).