II.12.3.2 oben). Der Vollständigkeit halber wird jedoch angemerkt, dass selbst der Vorwurf des «Bescheissens» im umgangssprachlichen Sinne geeignet wäre, die charakterliche Integrität der betroffenen Person in Frage zu stellen und somit deren Ehre zu verletzen. Auch eine solche Aussage wäre – unter Vorbehalt der weiteren Tatbestandsmerkmale – grundsätzlich geeignet, den Tatbestand der üblen Nachrede oder der Verleumdung zu erfüllen.