Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, kann die von der Beschuldigten genutzte Formulierung «mehrfache Betrügerin» im Schreiben vom 23. Oktober 2017 unter Berücksichtigung des Kontextes nicht als umgangssprachliche Bezeichnung für «Bescheissen» verstanden werden. Aus dem Kontext, der verwendeten Sprache sowie dem Verweis auf ein früheres Strafverfahren geht vielmehr deutlich hervor, dass mit dieser Äusserung strafrechtlich relevantes Verhalten angesprochen wurde (siehe Ziff. II.12.3.2 oben).