Der Vorwurf, eine strafbare Handlung begangen zu haben, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung geeignet, den Ruf der betroffenen Person zu schädigen (BGE 132 IV 112 E. 2.2, BGE 131 IV 154 E. 1.2). Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, kann die von der Beschuldigten genutzte Formulierung «mehrfache Betrügerin» im Schreiben vom 23. Oktober 2017 unter Berücksichtigung des Kontextes nicht als umgangssprachliche Bezeichnung für «Bescheissen» verstanden werden.