15. Erwägungen der Kammer 15.1 Tatbestandsmässigkeit 15.1.1 Ehrenrührige Tatsachenbehauptung Die Beschuldigte hat die Straf- und Zivilklägerin als «mehrfache Betrügerin» bezeichnet und sie damit einer strafrechtlich relevanten Handlung bezichtigt. Dabei handelt es sich um die Behauptung einer überprüfbaren Tatsache, mithin um eine Tatsachenbehauptung im tatbestandlichen Sinn. Der Vorwurf, eine strafbare Handlung begangen zu haben, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung geeignet, den Ruf der betroffenen Person zu schädigen (BGE 132 IV 112 E. 2.2, BGE 131 IV 154 E. 1.2).