Die Beschuldigte habe ihre Aussagen denn auch in guten Treuen für wahr gehalten. Auch aus den Akten ergebe sich, dass sie davon habe ausgehen dürfen, dass mit dem Verhalten der Straf- und Zivilklägerin zumindest zivilrechtlich und gesellschaftlich ein betrügerisches Verhalten vorgelegen habe. Sie habe nicht wider besseren Wissens gehandelt.