Weiter sei die Beschuldigte der Ansicht gewesen, das Schreiben würde keiner Drittperson und insbesondere den Medien nicht zur Kenntnis gebracht. Die Aussage der Beschuldigten habe im umgangssprachlichen Verständnis zudem der Wahrheit entsprochen: Die Beschuldigte habe bezahlt für etwas, das nicht geleistet worden sei, das werde umgangssprachlich als Betrug bezeichnet. Die Beschuldigte habe ihre Aussagen denn auch in guten Treuen für wahr gehalten.