Zudem würde eine unbeteiligte Drittperson das Schreiben der Beschuldigten in der Gesamtinterpretation nicht als Vorwurf eines strafrechtlich relevanten Verhaltens verstehen. Es sei weiter bereits bei der rechtlichen Würdigung zu berücksichtigen, dass die Straf- und Zivilklägerin wegen Erpressung und Urkundenfälschung verurteilt worden sei, was ihren Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, bereits erheblich in Frage gestellt habe. Weiter sei die Beschuldigte der Ansicht gewesen, das Schreiben würde keiner Drittperson und insbesondere den Medien nicht zur Kenntnis gebracht.