die Verteidigung brachten in rechtlicher Hinsicht zusammengefasst vor, die Äusserungen der Beschuldigten seien nicht geeignet gewesen, den Ruf der Straf- und Zivilklägerin zu schädigen, zumal die Beschuldigte in ihrem Schreiben angemerkt habe, dass die Straf- und Zivilklägerin vor Obergericht vom Vorwurf des Betrugs freigesprochen worden war. Zudem würde eine unbeteiligte Drittperson das Schreiben der Beschuldigten in der Gesamtinterpretation nicht als Vorwurf eines strafrechtlich relevanten Verhaltens verstehen.