17 14. Vorbringen der Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht Die Beschuldigte resp. die Verteidigung brachten in rechtlicher Hinsicht zusammengefasst vor, die Äusserungen der Beschuldigten seien nicht geeignet gewesen, den Ruf der Straf- und Zivilklägerin zu schädigen, zumal die Beschuldigte in ihrem Schreiben angemerkt habe, dass die Straf- und Zivilklägerin vor Obergericht vom Vorwurf des Betrugs freigesprochen worden war.