In Bezug auf dieses Tatbestandsmerkmal wird direkter Vorsatz gefordert, Eventualvorsatz reicht nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_431/2010 vom 24. September 2010 E. 3.3). Wer lediglich nicht an die Wahrheit seiner Behauptung glaubt, erfüllt den Tatbestand der Verleumdung mit anderen Worten nicht (BSK StGB-Riklin, N 7 zu Art. 174). Bei der Verleumdung handelt es sich um ein Antragsdelikt. Der erforderliche Strafantrag wurde vorliegend gestellt (pag. 2).