174). Mit Blick auf die Weiterverbreitung einer Beschuldigung oder einer Verdächtigung genügt die Mitteilung an eine einzige Person. Erfasst werden auch Äusserungen von Parteien im Prozess (BGE 86 IV 175). Dabei ist jedoch zu prüfen, ob die Äusserung von einem Rechtfertigungsgrund gedeckt ist (Donatsch, StGB Kommentar, 20. Auflage, Zürich 2018, N 17 ff. zu Art. 173). Auf der subjektiven Seite wird Vorsatz gefordert.