12.3.3 Fazit Für die Kammer ist somit erstellt, dass die Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin in ihrem Schreiben «Rückzug der Klage gegen C.________» vom 23. Oktober 2017 an das Bezirksgericht H.________ als «mehrfache Betrügerin» bezeichnet hat. Ihr war bewusst, dass sie dabei einen Begriff benutzte, der eine juristische Bedeutung hat und mit dem sie die Straf- und Zivilklägerin eines strafrechtlich rele- 16 vanten Verhaltens bezichtigte, von dem diese rechtskräftig freigesprochen worden war.