Die Strafund Zivilklägerin hat sich somit entgegen der Darstellung der Beschuldigten in ihrem Schreiben auch nicht in weiteren Fällen des Betrugs schuldig gemacht. Indem die Beschuldigte in ihrer «Begründung» nur einen Freispruch erwähnte, hinterlässt die Lektüre des Schreibens somit entgegen den Vorbringen der Verteidigung auch in der Gesamtschau fälschlicherweise den Eindruck, die Straf- und Zivilklägerin habe mehrfach Betrug begangen. 12.3.3 Fazit Für die Kammer ist somit erstellt, dass die Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin in ihrem Schreiben «Rückzug der Klage gegen C.______