Auch aus dem Strafregisterauszug der Straf- und Zivilklägerin sind keine weiteren Strafverfahren ersichtlich, demnach auch keine, in denen der Straf- und Zivilklägerin weitere Betrugsbegehungen vorgeworfen worden wären (pag. 376). Es liegt auf der Hand, dass sich weitere Betrugsopfer auch nicht aus der Tatsache ableiten lassen, dass die Strafund Zivilklägerin angeblich sechs verschiedene Anwälte gebraucht habe. Die Strafund Zivilklägerin hat sich somit entgegen der Darstellung der Beschuldigten in ihrem Schreiben auch nicht in weiteren Fällen des Betrugs schuldig gemacht.