390 Z. 2 ff.). Tatsächlich war die Straf- und Zivilklägerin im Verfahren, in dem die Beschuldigte als Privatklägerin beteiligt war, in mehreren Fällen wegen Betrugs angeklagt. Sie wurde jedoch von sämtlichen Betrugsvorwürfen freigesprochen, was der Beschuldigten bekannt war. Auch aus dem Strafregisterauszug der Straf- und Zivilklägerin sind keine weiteren Strafverfahren ersichtlich, demnach auch keine, in denen der Straf- und Zivilklägerin weitere Betrugsbegehungen vorgeworfen worden wären (pag. 376).