im Verfahren gegen die Straf- und Zivilklägerin geht hervor, dass die Beschuldigte angab, ihr sei gesagt worden, C.________ sei bekannt als Betrügerin, sie könne aber keine Namen nennen von anderen Betrugsopfern und habe auch nicht danach gesucht (edierte Akten SK 2015 14 pag. 523 Z. 40 f.). Konfrontiert mit dieser Aussage gab die Beschuldigte an der oberinstanzlichen Verhandlung an, es habe im Verfahren gegen die Straf- und Zivilklägerin mehrere [Betrugsopfer] gehabt. Und wenn die Straf- und Zivilklägerin sechs verschiedene Anwälte brauche, sei anzunehmen, dass sie noch andere Strafverfahren habe (pag. 390 Z. 2 ff.).