Mit ihrer Formulierung «mehrfache Betrügerin» bezichtigte sie die Straf- und Zivilklägerin somit unmissverständlich mehrerer Betrugsbegehungen, schilderte dann aber unter dem Titel «Begründung» nur einen Freispruch. Damit machte sie klar, dass die Straf- und Zivilklägerin zusätzlich zum Vorfall zu ihrem Nachteil noch in weiteren Fällen einen Betrug begangen habe. Solche Fälle sind jedoch weder dem Gericht noch der Beschuldigten bekannt: Bereits aus der Einvernahme vor dem Regionalgericht O.________ im Verfahren gegen die Straf- und Zivilklägerin geht hervor, dass die Beschuldigte angab, ihr sei gesagt worden, C.___