Die Beschuldigte bezeichnete die Straf- und Zivilklägerin in ihrem Schreiben als «mehrfache Betrügerin» (pag. 8). Im Rahmen ihrer weiteren Ausführungen im selben Schreiben führte sie sodann aus, dass es im Betrugsfall zu ihrem eigenen Nachteil zu einem Freispruch gekommen sei. Mit ihrer Formulierung «mehrfache Betrügerin» bezichtigte sie die Straf- und Zivilklägerin somit unmissverständlich mehrerer Betrugsbegehungen, schilderte dann aber unter dem Titel «Begründung» nur einen Freispruch.