15 nicht im Sinne eines umgangssprachlichen Überbegriffes verwendet hat, ihr vielmehr die Bedeutung des Begriffs in seinen wesentlichen Zügen bekannt war und sie darüber hinaus auch wusste, dass das Verhalten der Straf- und Zivilklägerin gerade keinen Betrug darstellte. Ihre gegenteiligen Äusserungen sind als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Abschliessend ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Beschuldigte bezeichnete die Straf- und Zivilklägerin in ihrem Schreiben als «mehrfache Betrügerin» (pag.