standselement der Arglist nicht namentlich nennen konnte und die exakte juristische Abgrenzung des Tatbestands nicht kannte. Wesentlich ist, dass ihr offensichtlich bewusst war, dass es unterschiedliche Tatbestände gibt und sie zusätzlich wusste, dass rechtskräftig gerichtlich festgestellt worden war, dass das Verhalten der Straf- und Zivilklägerin kein Betrug war. Aufgrund dieser zahlreichen Hinweise erachtet es die Kammer als erstellt, dass die Beschuldigte die Bezeichnung «Betrügerin» im Schreiben vom 23. Oktober 2017