Auch diese Passage zeigt somit auf, dass sich die Beschuldigte bewusst war, dass sich «Betrug» durch gewisse Merkmale von anderen strafrechtlichen Tatbeständen unterscheidet und demnach kein Überbegriff ist. Zuletzt wurde dies auch an der oberinstanzlichen Verhandlung deutlich, als die Beschuldigte den Betrugstatbestand aus ihrer Sicht erklärte und dabei angab, dieser unterscheide sich durch das Vorliegen eines «zusätzlichen Adjektivs» (pag. 388 Z. 16 ff.). Sie zeigte damit erneut ihr Wissen darüber, dass sich Betrug mit spezifischen Tatbestandselementen von anderen Tatbeständen unterscheidet. Dabei ist wie bereits ausgeführt nicht relevant, dass sie das gemeinte zusätzliche Tatbe-