Aus diesen Erläuterungen geht hervor, dass die Beschuldigte nicht nur das Urteilsdispositiv des Obergerichts, sondern auch dessen Urteilsbegründung zur Kenntnis genommen hat, in dem sich dieses mit dem Tatbestand des Betrugs auseinandergesetzt hat (edierte Akten SK 2015 14 pag. 3253). Auch diese Passage zeigt somit auf, dass sich die Beschuldigte bewusst war, dass sich «Betrug» durch gewisse Merkmale von anderen strafrechtlichen Tatbeständen unterscheidet und demnach kein Überbegriff ist.