Dabei zitierte sie aus der Urteilsbegründung des Obergerichts: «Wird ein täuschendes Verhalten der Beschuldigten bereits vor der Geldübergabe verneint, kann kein Betrug vorliegen. Es liegt vielmehr eine zivilrechtliche Angelegenheit vor». Aus diesen Erläuterungen geht hervor, dass die Beschuldigte nicht nur das Urteilsdispositiv des Obergerichts, sondern auch dessen Urteilsbegründung zur Kenntnis genommen hat, in dem sich dieses mit dem Tatbestand des Betrugs auseinandergesetzt hat (edierte Akten SK 2015 14 pag.