387 Z. 36 ff.). Ein weiterer Hinweis darauf, dass der Beschuldigten die Bedeutung des Begriffs «Betrug» zumindest in seinen wesentlichen Aspekten bekannt war, geht aus ihrer Schilderung im Schreiben vom 23. Oktober 2017 unter dem Titel «Begründung» hervor. Darin führte die Beschuldigte aus, wie der Betrug zu ihrem Nachteil vonstattengegangen sei und erläuterte, dass vor dem Regionalgericht in I.________ ein Schuldspruch, vor dem Obergericht hingegen ein Freispruch erfolgt sei. Dabei zitierte sie aus der Urteilsbegründung des Obergerichts: «Wird ein täuschendes Verhalten der Beschuldigten bereits vor der Geldübergabe verneint, kann kein Betrug vorliegen.