So schrieb sie: «Es ist für mich unverständlich, dass eine mehrfache Betrügerin, Urkundenfälscherin usw. unentgeltlich das Regional-, Ober- und Bundesgericht beanspruchen kann, ich hingegen für alles und jedes zahlen muss» (pag. 8). Aus diesem Wortlaut ist ersichtlich, dass die Beschuldigte zwischen dem Tatbestand des Betrugs und jenem der Urkundenfälschung unterschied – eine Unterscheidung, zu der sie anlässlich der oberinstanzlichen Befragung nicht im Stand sein wollte (pag. 387 Z. 36 ff.).