digte fähig war, sich juristische Begriffe zu merken, mit denen sie in früheren Verfahren konfrontiert worden war, und diese später anzuwenden (siehe Ziff. 12.1.4 oben). Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist nicht glaubhaft, dass die Beschuldigte trotz ihrer langjährigen Auseinandersetzung mit dem Strafverfahren gegen die Straf- und Zivilklägerin nicht wissen soll, dass der Begriff «Betrug» kein Überbegriff für verschiedene Tatbestände ist, sondern sich durch gewisse Merkmale von anderen Formen von «Beschiss» unterscheidet.