386 f. Z. 41 ff.). Sodann brachte die Beschuldigte zwar zu Recht vor, dass sich ihr Wissen über die Bedeutung des Begriffs «Betrug» nicht per se aus ihrem Beruf und ihrer Tätigkeit als K.________(Legislativpolitikerin) ergeben kann. Die Tatsache, dass sie eine Ausbildung zur L.___