Die Beschuldigte hat somit erfahren, dass das Verhalten der Strafund Zivilklägerin, welches von der Beschuldigten generell als «bescheissen» bezeichnet wird, strafrechtlich je nach den konkreten Umständen unterschiedlich benannt wurde. Für die Kammer ist nicht glaubhaft, dass die Beschuldigte diese Unterscheidung während des gesamten Prozesses nicht wahrgenommen haben soll: Zunächst geht aus den Aussagen der Beschuldigten hervor, dass sie sich intensiv mit der Angelegenheit auseinandergesetzt hat (vgl. pag. 386 f. Z. 41 ff.).