In den Akten sowie in den Aussagen der Beschuldigten finden sich zahlreiche Hinweise dafür, dass der Beschuldigten die Bedeutung des Begriffs «Betrügerin» entgegen ihren eigenen Beteuerungen zumindest in seinen wesentlichen rechtlichen Aspekten bekannt war. So war die Beschuldigte, wie bereits erwähnt, als Privatklägerin über mehrere Instanzen hinweg in das Verfahren gegen die Straf- und Zivilklägerin involviert und hat dort zur Kenntnis genommen, dass die Straf- und Zivilklägerin im Zusammenhang mit ihrem Umgang mit Geld wegen verschiedener Tatbestände angeklagt worden war.