Ein solch detailliertes Wissen wird jedoch vorliegend nicht vorausgesetzt. Wesentlich ist lediglich, ob der Beschuldigten bewusst war, dass der Begriff «Betrügerin» eine strafrechtliche Bedeutung hat, dass er sich von anderen strafrechtlichen Tatbeständen unterscheidet und dass der Begriff «mehrfache Betrügerin» deshalb nach den erfolgten Freisprüchen nicht auf die Straf- und Zivilklägerin zutrifft. In den Akten sowie in den Aussagen der Beschuldigten finden sich zahlreiche Hinweise dafür, dass der Beschuldigten die Bedeutung des Begriffs «Betrügerin» entgegen ihren eigenen Beteuerungen zumindest in seinen wesentlichen rechtlichen Aspekten bekannt war.