Dies bestätigt sich auch mit Blick auf die Akten, wo etwa der Aktennotiz vom 14. Januar 2019 entnommen werden kann, dass die Beschuldigte dem Verfahrensablauf im Zusammenhang mit der Einstellungsverfügung, deren Aufhebung durch die Beschwerdekammer des Obergerichts und der daraufhin erfolgten Anklageerhebung nicht selbständig folgen konnte (pag. 165). Ein solch detailliertes Wissen wird jedoch vorliegend nicht vorausgesetzt.