13 Aus der Befragung der Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung ging wie ausgeführt sodann zwar glaubhaft hervor, dass die Beschuldigte nicht über detailliertes juristisches Wissen verfügt. Dies bestätigt sich auch mit Blick auf die Akten, wo etwa der Aktennotiz vom 14. Januar 2019 entnommen werden kann, dass die Beschuldigte dem Verfahrensablauf im Zusammenhang mit der Einstellungsverfügung, deren Aufhebung durch die Beschwerdekammer des Obergerichts und der daraufhin erfolgten Anklageerhebung nicht selbständig folgen konnte (pag.