Dieses Verfahren war über mehrere Instanzen hinweg geführt worden und die Beschuldigte war als Partei darin involviert gewesen. Die Vorgänge zwischen der Beschuldigten und der Strafund Zivilklägerin waren im Zeitpunkt des fraglichen Schreibens somit bereits einlässlich juristisch aufgearbeitet worden und das Ergebnis dieser Aufarbeitung war der Beschuldigten bekannt. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht glaubhaft, wenn die Beschuldigte angibt, sie habe den Begriff «Betrügerin» umgangssprachlich verstanden und benutzt, zumal sie ihn nicht etwa im familiären Umfeld, sondern im juristischen Kontext in einer Parteieingabe an ein Gericht verwendet hat.