3355 ff.). Die Beschuldigte hat die Urteile in diesem Verfahren unbestrittenermassen zu Kenntnis genommen und sich damit inhaltlich auseinandergesetzt, wie ihre Reaktion im Schreiben an das Obergericht vom 24. November 2016 und ihre Ausführungen im Schreiben an das Bezirksgericht H.________ vom 23. Oktober 2017 zeigen. In der Folge versuchte die Beschuldigte, ihre Forderung gegenüber der Straf- und Zivilklägerin auf dem Zivilweg geltend zu machen und erhob Klage beim Bezirksgericht H.________. Diese Klage zog die Beschuldigte aufgrund der Höhe des Kostenvorschusses sowie der Forderung, die Akten im Doppel und mit Aktenverzeichnis einzusenden, wieder zurück.