Dabei wurde die Strafund Zivilklägerin vom Vorwurf des Betrugs zum Nachteil der Beschuldigten freigesprochen. Auch in den zwei weiteren Punkten, in denen sie wegen Betrugs angeklagt worden war, wurde sie freigesprochen resp. wurde die Rechtskraft des erstinstanzlichen Freispruchs festgestellt. Hingegen wurde die Straf- und Zivilklägerin wegen vollendeter versuchter Erpressung, Verletzung des Schriftgeheimnisses und mehrfacher Urkundenfälschung verurteilt (edierte Akten SK 2015 14 pag. 3270 ff.). Das Bundesgericht hat dieses Urteil bestätigt (edierte Akten SK 2015 14 pag. 3355 ff.).