12.3.2 Erwägungen der Kammer Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund des rechtskräftigen Freispruchs durch das Obergericht des Kantons Bern sowie des Strafregisterauszugs der Straf- und Zivilklägerin erstellt ist, dass die Bezeichnung der Straf- und Zivilklägerin als «mehrfache Betrügerin» nicht der Wahrheit entspricht. Den Aussagen der Beschuldigten ist zu entnehmen, dass sie das Schreiben vom 23. Oktober 2017 im angeklagten Wortlaut selber verfasst und bewusst dem Bezirksgericht H.________ zur Kenntnis gebracht hat.