Die Beschuldigte sei davon ausgegangen, dass sich die Straf- und Zivilklägerin im Zusammenleben mit anderen Leuten unkorrekt verhalte und dass genau das der Wahrheit entspreche. 12.3.2 Erwägungen der Kammer Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund des rechtskräftigen Freispruchs durch das Obergericht des Kantons Bern sowie des Strafregisterauszugs der Straf- und Zivilklägerin erstellt ist, dass die Bezeichnung der Straf- und Zivilklägerin als «mehrfache Betrügerin» nicht der Wahrheit entspricht.